Dobrodošli
Satzung des Vereins Herz und Hand für Kinder in Not, Schwabach
vom 23. Juli 2019
§1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: Herz und Hand für Kinder in Not e.V. Abgekürzt: Herz
und Hand. Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen
werden und danach den Zusatz „e.V.“ tragen.
2. Der Herz und Hand für Kinder in Not e.V. hat seinen Sitz in Schwabach.
§2
Zweck und Aufgabe
1. Der Zweck des Vereins besteht in der Organisation und Durchführung von humanitären
Hilfsaktionen für Kinder, deren Familien und sonstige in Not geratene Menschen, die
entweder infolge ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes oder wegen ihrer wirtschaftlichen Lage auf Hilfe anderer angewiesen sind.
2. Der Herz und Hand für Kinder in Not e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung.
3. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral. Der Vereinszweck wird erreicht durch –
Sammlung von Geld- und Sachspenden – Programm und Maßnahmen für in Not geratene Menschen – Unterstützung von Kindern, die entweder infolge ihres körperlichen,
geistigen und seelischen Zustandes oder wegen ihrer wirtschaftlichen Lage auf Hilfe anderer angewiesen sind – Informationsveranstaltungen – Benefizveranstaltungen – Informationsmaterial – Medienarbeit – die Tätigkeit des Herz und Hand für Kinder in Not e.V.
und seiner jetzigen und zukünftigen Außenstellen erfolgt in Zusammenarbeit mit anderen
Organisationen (nationalen und internationalen), Verbänden und Einrichtungen, die sich
ebenfalls des in § 2 Abs. 1 definierten Zweckes betätigen – Fort- und Weiterbildung aller
Personen, welche den Herz und Hand für Kinder in Not e.V. in der Erfüllung seines
Zweckes und seiner Aufgaben unterstützen – Aufbau und Betrieb von Maßnahmen und
Aktionen zur Beschäftigung, Ausbildung und Weiterbildung im In- und Ausland – Kunstund Kulturaustausch
§ 3
Gewinne, Mittel und Vergütungen
1. Der Herz und Hand für Kinder in Not e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Herz und Hand für Kinder in Not e.V. dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Herz und Hand für Kinder in Not e.V.. Auslagen und Unkosten werden erstattet.
3. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Herz und Hand für Kinder in Not e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
4. Mitglieder können Arbeitnehmer des Vereins sein.
5. Für Arbeitnehmer des Herz und Hand für Kinder in Not e.V. dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gezahlt werden.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder jede juristische Person beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Beitritt erfolgt durch ausdrückliche oder schlüssige
Erklärung gegenüber der Vorstandschaft. Als schlüssige Erklärung gilt stets der
schriftliche Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft, sowie die erstmalige Entrichtung des
Mitgliederbeitrages oder das Einverständnis zum Einzugsverfahren durch den Herz und
Hand für Kinder in Not e.V.
2. Die fördernde Mitgliedschaft kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder jede juristische Person beantragen, die bereit ist, die Vereinsziele und Vereinszwecke durch einen
Förderbeitrag zu unterstützen. Der Beitritt erfolgt durch ausdrückliche oder schlüssige
Erklärung gegenüber der Vorstandschaft. Als schlüssige Erklärung gilt stets der schriftli-
che Antrag auf fördernde Mitgliedschaft, sowie die erstmalige Entrichtung des Förderbeitrages oder das Einverständnis zum Einzugsverfahren durch den Herz und Hand für Kinder in Not e.V.
3. Fördernde Mitglieder besitzen weder ein aktives noch passives Wahl- und Stimmrecht.
4. Gegen eine Entscheidung über den Erwerb der Mitgliedschaft kann bei der Vorstandschaft
und der Mitgliederversammlung Widerspruch eingelegt werden.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen
durch Liquidation oder Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Der Austritt
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft und wird wirksam zum
Schluss des laufenden Kalenderjahres. Eine Beitragsrückzahlung ist ausgeschlossen.
Verletzt ein Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Herz und Hand für Kinder in
Not e.V., so kann es durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Herz und Hand für
Kinder in Not e.V. ausgeschlossen werden.
2. Wer seinen Beitrag länger als ein Jahr nicht bezahlt, verliert seinen Anspruch auf Mitgliedschaft.
3. Gegen eine Entscheidung über die Beendigung der Mitgliedschaft kann bei der
Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Widerspruch eingelegt werden.
§6
Beiträge und Geschäftsjahr
1. Ordentliche Vereinsmitglieder zahlen einen einheitlichen Beitrag.
2. Die jährliche Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7
Organe
1. Organe des Herz und Hand für Kinder in Not e.V. sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) die Vorstandschaft
2. Außerdem kann ein Beirat gebildet werden.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt. Die
Einberufung der Mitgliederversammlung hat spätestens 4 Wochen vorher schriftlich unter
Anzeigung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder den stellv. Vorsitzenden zu
erfolgen.
2. Die jährliche Mitgliederversammlung beschließt über die bestellten Anträge, den Geschäftsbericht, die Wahl und Entlastung der Vorstandschaft, Änderungen der Satzung
sowie die Auflösung des Vereins.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse
des Herz und Hand für Kinder in Not e.V. erfordert oder wenn ein Mitglied der Vorstandschaft oder ein Viertel der ordentlichen Mitglieder es verlangen.
4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Zu einem Beschluss, der eine Neuwahl der Vorstandschaft
oder Auflösung des Herz und Hand für Kinder in Not e.V. enthält, ist ebenfalls eine
Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Versammlungsleiter und dem vom Versammlungsleiter bestellten Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 7 Tage vor
dem Termin der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich
vorliegen.
5. Regelmäßige Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung sind: – Begrüßung –
Feststellung der Beschlussfähigkeit – Vorschlag und Bestätigung des Versammlungsleiters – Beschluss der Tagesordnung – Bericht des Vorsitzenden (Jahresbericht) – Kassenbericht – Entlastung der Vorstandschaft sowie ggf. – Neuwahl – Bestellung von 2
Kassenprüfern; die Amtszeit von Kassenprüfern beträgt fünf Jahre – Behandlung der
Anträge und Aussprache.
6. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für das Verfahren einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt sinngemäß das Reglement der ordentlichen Mitgliederversammlung.
7. Die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung sind nicht
öffentlich. Die Vorstandschaft kann Gäste zulassen.
§ 9
Die Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft gem. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassier. Sie sind allein vertretungsberechtigt und jeweils zu
Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert bis 7.500 € befugt. Bei Rechtsgeschäften mit
einem höheren Geschäftswert ist die Zustimmung aller Mitglieder der Vorstandschaft
notwendig. Die Mitglieder der Vorstandschaft sind von den Beschränkungen des § 181
BGB befreit.
2. Der Herz und Hand für Kinder in Not e.V. kann haupt- und nebenamtliche Tätigkeiten und
von der Vorstandschaft delegierte Teilaufgaben der Geschäftsführung vergüten. Auf die
Angemessenheit ist zu achten.
3. Die Amtszeit der Vorstandschaft beträgt fünf Jahre.
§ 10
Beirat
Der Beirat des Vereins besteht, wenn er gebildet wird, aus Personen, die sich in Bezug auf
den Vereinszweck besonders profiliert haben und sich aktiv an den Vereinsaufgaben beteiligen. Sie werden von der Vorstandschaft berufen und können auch von dieser wieder abberufen werden. Der Beirat berät die Vorstandschaft.
§ 11
Arbeitskreise
Die Vorstandschaft kann die Gründung und Auflösung von Arbeitskreisen beschließen. Ein
Arbeitskreis arbeitet weitgehend selbständig. Die Aufgabenstellung für einen Arbeitskreis
wird von der Vorstandschaft definiert. Veröffentlichung von Ergebnissen oder Planungen von
Aktivitäten sind mit der Vorstandschaft zu koordinieren. Die Arbeitskreise können sich eine
Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung der Vorstandschaft bedarf. Der Herz und
Hand für Kinder in Not e.V. kann eine Abteilung “Jugendarbeit” errichten. Die Vorgaben des
Kreisjugendrings werden übernommen. Alles Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 12
Auflösung
1. Die Auflösung des Herz und Hand für Kinder in Not e.V. kann nur durch eine besonders
zu berufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei der Auflösung des Herz und Hand für Kinder in Not e.V. oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Herz und Hand für Kinder in Not e.V.
nach Tilgung aller Verbindlichkeiten an die Stadt Schwabach zur ausschließlichen und
unmittelbaren Verwendung für mildtätige Zwecke.
§ 13
Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Schwabach/Mfr.
